Hinweise zum richtigen Notruf
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Notrufnummer für den Leitstellenbereich Trier: 112
Das Einzugsgebiet des Integrierten Rettungsleitstelle Trier besteht aus drei Landkreisen (Trier-Saarburg, Vulkaneifelkreis, Bernkastel-Wittlich) und der kreisfreien Stadt Trier. Damit die Mitarbeiter der Leitstelle schnell erfassen können, um was es geht, gehen Sie beim Absetzen eines Notrufs bitte folgendermaßen vor:
Was ist passiert?
Beschreiben Sie kurz, um welche Art von Ereignis es sich handelt (z. B. Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, bewusstlose Person, Sturz von einer Leiter). Bleiben Sie sachlich und gehen Sie kurz auf die Gesamtsituation ein, damit der Disponent einschätzen kann, ob noch weitere Einsatzkräfte (Feuerwehr, Bergwacht etc.) benötigt werden.
Wo ist es passiert?
Je präziser die Angaben der Örtlichkeit sind, desto schneller treffen die Einsatzkräfte an der Unfallstelle ein. Oft sind Hausnummern nur schlecht erkennbar oder gar nicht angebracht. Deshalb kann es im Notfall auch wichtig sein, sich schon vor dem Haus oder der Wohnung bemerkbar zu machen, damit das Rettungsdienstpersonal schnell zum Patienten kommt. Bei Unfällen auf der Autobahn, Bundes-, oder Kreisstraßen sollten Sie unbedingt die Fahrtrichtung sowie Kilometerangabe oder Autobahnabschnitt angeben.
Wie viele Betroffene gibt es?
Bitte teilen Sie der Leitstelle möglichst die genaue Anzahl der Verletzten/Erkrankten mit, bei größeren Unfällen reicht eine wohlüberlegte Schätzung.
Welche Art der Erkrankung oder Verletzung liegt vor?
Ist der Verletzte bewusstlos? Blutet er stark oder ist er sogar eingeklemmt? Solche Informationen helfen den Mitarbeitern der Leitstelle bei der Wahl des richtigen Rettungsmittels.
Legen Sie nicht gleich auf!
Falls der Disponent nicht alles verstanden hat oder noch Fragen hat, sollten Sie auf jeden Fall am Telefon bleiben.
Legen Sie die Notfallnummer Ihres Rettungsdienstbereiches gut sichtbar in die Nähe Ihres Telefons. Denn im Notfall können schon Sekunden entscheidend sein!
Hinweis: Missbrauch der Notrufnummern
Das absichtliche oder wissentliche Absetzen eines unbegründeten Notrufes stellt in Deutschland den Tatbestand einer Straftat nach § 145 StGB dar.